WHU Anträge

WHU-Antrag zu nachhaltigeren Festsetzungen in B-Plänen

| Aktuelles

Sehr geehrter Herr Holowaty,
die WHU beantragt:

1.
dass der Ausschuss aus Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutzgründen nachstehende Festsetzungen für zukünftige B-Pläne und deren Änderungen als grundsätzlich umzusetzen beschließen möge:

  • Grundstücksflächen, die nicht von Gebäuden, Hofflächen, Zufahrten oder Stellplätzen in Anspruch genommen werden, sind wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen und zu begrünen.
  • Das von den Wohngebietsflächen anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken zu versickern.
  • Nicht überdachte Stellplätze und Zuwegungen auf den Baugrundstücken sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigung wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.
  • Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf mindestens 0,5 m Tiefe auf allen nicht überbauten Flächen wiederherzustellen.
  • Für die mit Anpflanzungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen gem. Pflanzliste vorzunehmen.
  • Ebenerdige Stellplatzanlagen sind durch das Anpflanzen von standortgerechten, mittel- bis großkronigen Laubbäumen gem. Pflanzliste zu untergliedern. Dabei ist nach vier Stellplätzen ein Baum zu pflanzen.
  • Auf den Grundstücken ist je angefangene 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum gem. Pflanzliste (auch hochstämmiger Obstbaum) zu pflanzen. Auf dem Grundstück vorhandene oder mehr als 3 m mit der Krone überhängende benachbarte Bäume können angerechnet werden.
  • Für die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen (gemäß Pflanzliste).
  • Für alle neu zu pflanzenden Bäume im Straßenraum sind Pflanzgruben mit mindestens 12 m³ durchwurzelbaren Raumes bei einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m herzustellen und durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz zu sichern. Die Flächen sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Standorte für Leuchten, Masten etc. sind innerhalb der Baumscheiben nicht zulässig.
  • In den Baugebieten ist die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen und Carports in einem Streifen von 3,0 m entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht zulässig.
  • Nicht überbaute Tiefgaragenbereiche sind mit einer Erdschichtüberdeckung von mind. 0,50 m auszustatten und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit berankten Pergolen zu überspannen. Sichtbare Außenwände der Tiefgaragen sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.
  • Dächer von Nebengebäuden, Garagen und Carports mit Flachdach oder flach geneigtem Dach bis 10° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Garagen und Carports sind durch Kletter- und Schlingpflanzen dauerhaft zu begrünen.
  • Freistehende Müllsammelbehälter, Standorte für Recyclingbehälter und Fahrradbehausungen sowie Trafostationen sind in voller Höhe einzugrünen.
  • Für zum öffentlichen Straßenraum ausgerichtete Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen, in die Drahtzäune integriert sein können, zulässig. Auch zulässig sind Wälle und Natursteinmauern mit einer Höhe von maximal 0,6 m in Kombination mit Hecken aus Laubgehölzen oder naturnaher Bepflanzung (gemäß Pflanzliste).
  • Ausgleichsmaßnahmen sind zeitgleich mit den Erschließungs- und Baumaßnahmen durchzuführen.

2.
Um rechtssicher E-Ladesäulen in Bebauungsplänen festsetzen zu können, wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, welche Möglichkeiten hierfür nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11, Nr. 12, Nr. 22, Nr. 23 b BauGB gegeben sind. Hiernach wird den Gemeinden ein gewisser Spielraum eingeräumt, Stellplätze und Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen festzusetzen.

3.
Energieeffizienz, Energieeinsparung und Einsatz regenerativer Energien müssen in Henstedt-Ulzburg künftig stärker berücksichtigt werden. Daher wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob B-Pläne zu solaroptimierter, verschattungsarmer Baukörperausrichtung verpflichten können und ob Blockheizkraftwerke / Wärme-Kraft-Kopplung oder andere Alternativen zur Energieerzeugung nunmehr festgesetzt werden können.

4.
Frischluftschneisen haben zukünftig für die Erhaltung des „Stadt“klimas eine höhere Bedeutung. Wir bitten die Verwaltung um Auskunft, ob Überlegungen angestrengt werden, freizuhaltende Frischluftschneisen im Ortszentrum zu definieren und ob die Gemeindeverwaltung die Klimaanpassungsstrategie des Kreises Segeberg bereits berücksichtigt. (https://www.segeberg.de/F%C3%BCr-Segeberger/Klimaschutz-Anpassung/Risikokarten-Kreis-Segeberg)
 

Die mündliche Begründung erfolgt in der Sitzung.


Mit freundlichem Gruß

Karin Honerlah
Fraktionsvorsitzende WHU

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